Rechnet ein Vermieter Betriebskosten nicht innerhalb eines Jahres seit Ende der vorherigen Abrechnungsperiode mit seinen Mietern ab, so darf er keine Nachzahlung mehr verlangen. Entsprechendes gilt, wenn es sich nicht um ein Wohnraummietverhältnis handelt, sondern um ein kostenloses Wohnrecht. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter seinen Mietern eine fehlerhafte und mit Mängeln besetzte Betriebskostenabrechnung vorgelegt hat und die korrigierte - nunmehr rechtmäßige - erst nach Ablauf des maßgebenden Abrechnungsjahres beim Mieter eingeht. (AZ: V ZR 36/09)
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