Zahlt der Mieter, der Kopien der Betriebskostenabrechnungsbelege angefordert hat, die hierfür verlangten Vorschusskosten nicht, kann er sich nicht darauf berufen, dass eine Betriebskostennachforderung mangels Überprüfungsmöglichkeit nicht fällig ist. Er ist so zu behandeln, als habe er Einsicht in sämtliche Belege gehabt (AG Aachen 10 C 464/03 WM 2004, 611).
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