Die Vereinbarung einer Betriebskostenvorauszahlung anstelle der mietvertraglichen Betriebskostenpauschale, die anlässlich eines Hausbesuchs des gewerbsmäßig handelnden Vermieters zustande kommt, stellt ein Haustürgeschäft dar, das einer Widerrufsbelehrung bedarf und ohne diese auch noch später als sechs Monate nach Vertragsschluss widerrufen werden kann (AG Löbau 4 C 0641/03 WM 2004, 610).
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