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Nur vereinbarte Betriebskosten dürfen umgelegt werden

Betriebskosten müssen nur dann vom Mieter getragen werden, wenn zwischen ihm und dem Vermieter eine Vereinbarung hierüber getroffen wurde. Eine Mietvertragsklausel, nach der Neueinführungen von Nebenkosten jeglicher Art als vereinbart gelten, ist unwirksam (AG Köln 209 C 432/98 WM 99, 485).

 
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