Vermieter dürfen Kosten, die ihnen beim Einsatz eines Pförtners entstehen, als Betriebskosten auf den Mieter umlegen, wenn dies im Mietvertrag vorgesehen ist und "vernünftige Gründe" dafür sprechen. (Hier argumentierte der Vermieter, Sicherheitsgründe machten den Einsatz eines Pförtners erforderlich. Durch die Lage des Hauses in der Innenstadt und auf der Rückseite eines Unternehmens mit Anlieferverkehr sei eine erhöhte Einbruchgefahr gegeben, zumal das Gebäude tagsüber von fast allen Mietern verlassen sei. Es kam hinzu, dass der Portier nicht nur Post entgegen nahm, sondern auch die Schlüssel aufbewarte und Ablesertermiene für die Mieter wahrnahm.)
(Landgericht Berlin, 67 S 287/06)
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