Ist im Mietvertrag unter "Betriebskosten" eine Position "Kabelanschluss" vorgeshehen, so hat der Mieter nicht das Recht, bei einer Anhebung der Kabelgebühr (hier nach Wechsel des Anbieters von 6,28 Euro auf 8,85 Euro) diese Position anzufechten und "aus dem Kabelfernsehen auszusteigen". Das Amtsgericht Münster verpflichtete ihn zur Weiterzahlung: Er könne nur im Einvernehmen mit dem Vermieter einen Teil des Mietvertrages kündigen.
(Amtsgericht Münster, 7 C 4811/06)
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