Vermieter, die die auf ihre Mieter entfallenden Betriebskosten nach der Personenzahl berechnen, sind nicht berechtigt, für die Feststellung, wie viele Personen in einem Haushalt leben, das Einwohnermeldeamt einzuschalten. Auf diese Weise wollte man sich die zu einem bestimmten Stichtag gemeldeten Mitglieder eines Haushalts angeben lassen. Der Bundesgerichtshof begründet seine Entscheidung damit, dass es auf die "tatsächliche Benutzung" der Wohnung ankomme, "nicht auf die melderechtliche Registrierung".
(Bundesgerichtshof, VIII ZR 82/07)
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