Auch gewerbliche Mieter haben Anspruch auf eine ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung. Dazu zählt auch, dass die Umsatzsteuer, die auf die Betriebskosten entfällt, gesondert ausgewiesen wird. Weist der Vermieter die Mehrwertsteuer nicht seperat aus, so führt das zwar nicht zur "formellen Unwirksamkeit" der Abrechnung. Jedoch ist sie "materiell unrichtig", so dass der Mieter - bis zur ordnungsgemäßen Erstellung der Abrechnung - ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe des gesamten Rechnungsbetrages hat.
(Oberlandesgericht Rostock, 3 U 67/06)
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