Sind von der Hauswand eines Miethauses regelmäßig (hier wurde ein ungefährer Rythmus von drei Monaten festgestellt) Graffitis zu beseitigen, so müssen die Mieter die Kosten dafür als Hausreinigung im Rahmen der Betriebskostenrechnung übernehmen. Das gelte jedenfalls dann, wenn es sich um leichte Verunreinigungen handele, die ohne große Probleme beseitigt werden könnten, urteilte das Amtsgericht Berlin-Mitte. Wären die Verschmutzungen hartnäckig und als Sachbeschädigung einzustufen, so bliebe der Vermieter auf den - dann als Instandhaltungsaufwendungen einzusortieren - Kosten sitzen.
(Amtsgericht Berlin-Mitte 11 C 35/07)
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