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Vermieter darf Wasser und Heizung nicht abstellen bei Zahlungsverzug

Der Vermieter ist nicht berechtigt, die Versorgung des Mieters mit Wasser und Heizung zu unterbrechen, wenn dieser mit der Zahlung der laufenden Betriebskosten in Verzug ist (LG Göttingen 5 T 282/02 WM 2003, 626).

 
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