Die Kosten der Gartenpflege darf der Vermieter nur für den Teil des Gartens umlegen, der allen Mietern zugänglich ist. Nutzt der Vermieter einen Teil des Gartens ausschliesslich selbst, muss er den entsprechenden Kostenanteil alleine tragen (AG Hamburg 49 C 1977/94 WM 95, 652).
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