Gartenpflegekosten könnenn nur insoweit als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden, als sie für erforderliche Arbeiten zu üblichen Preisen entstehen (AG Münster 48 C 637/97, WM 2000, 197).
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Gartenpflegekosten könnenn nur insoweit als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden, als sie für erforderliche Arbeiten zu üblichen Preisen entstehen (AG Münster 48 C 637/97, WM 2000, 197).
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