Der einmal vertraglich festgelegte oder vereinbarte Verteilerschlüssel kann weder einseitig durch den Vermieter noch durch Mehrheitsbeschluss der Mieter geändert werden. Voraussetzung ist, dass alle Vertragsparteien der Änderung zustimmen (LG Wiesbaden 1 S 490/91, WM 92, 630).
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