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Mieter muss auch Umsatzsteuer auf Renovierungskosten zahlen

Steht in einem Mietvertrag, dass der Mieter ,,verpflichtet ist, die anteiligen Kosten für die Schönheitsreparaturen entsprechend dem Kostenvoranschlag des Vermieter eingeholten Gutachtens eines Fachbetriebes zu zahlen, wenn das Mietverhältnis vor Fälligkeit der Schönheitsreparaturen endet", so muss der Mieter - zieht er ,,vorzeitig" aus - auch die Umsatzsteuer auf die vom Vermieter - der Reparaturen vornehmen ließ -  präsentierten Rechnung bezahlen. Das Argument des Mieters, auch eine Mietzahlung sei umsatzsteurfrei, zog nicht. Der Bundesgerichtshof: Es sei ,,zweifelsfrei, dass ein Kostenvoranschlag auf Bruttobasis, also einschließlich der Umsatzsteuer ausgestellt wird". Die Vereinbarung im Mietvertrag, nach der der Mieter die Kosten gemäß des Kostenvoranschlages zu übernehmen habe, sei eindeutig formuliert. (BGH, VIII ZR 280/09)

 
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