Wird eine Wohnung an ein Ehepaar mit vier Kindern vermietet, so muss der Vermieter davon ausgehen, dass er ein ,,erhöhtes Risiko der Abnutzung" übernommen hat. Dem kann er vertraglich dadurch entgegen wirken, dass er den Mietern die Schönheitsreparaturen überträgt. (Was hier zwar geschehen, aber unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht wirksam war. Das Amtsgericht Ravensburg wies den Vermieter auch mit der Forderung ab, die Wohnung sei ,,übermäßig abgenutzt" worden.) (AZ: 5 C 848/06)
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