Wird ein Gewerberaum-Mieter laut Schönheitsreparaturen-Klausel im Mietvertrag vom Vermieter dazu verpflichtet, nach festen Zeitabläufen zu renovieren, ohne dass auf die tatsächliche Beschaffenheit der Räumlichkeiten Rücksicht genommen wird, so muss der Mieter gar nicht zu Farbe und Pinsel greifen. Eine solche ,,starre" Regelung ist - wie auch bei Wohnraum-Mietverhältnissen - unwirksam, so dass in diesem Fall das Gesetz gilt. Und das regelt, dass der Vermieter im Grundsatz die Schönheitsreparaturen in den Räumen durchzuführen hat. (Oberlandesgericht Düsseldorf 10 U 102/06; Oberlandesgericht München, 10 U 2964/06)
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