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Mieter muss nicht die Falze der Fenster streichen

Grundsätzlich umfassen die normalerweise vom Mieter durchzuführenden Schönheitsreparaturen ,,das Tapezieren, Anstreichen  oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen von Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren". Allerdings muss ein Mieter nicht die Falze der Fenster streichen, weil sie nicht ,,von innen sichtbar" und deshalb auch nicht als ,,Teil der Wohnung" anzusehen sind. Lässt der Vermieter die Arbeiten von einem Maler oder Lackierer durchführen, so kann er die Kosten dafür nicht vom Mieter ersetzt verlangen. (Amtsgericht Hannover , 535 C 2521/03)

 
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