Eine in einem Mietvertrag enthaltene Farbwahlvorgabe für den Innenanstrich der Türen und Fenster auch während des laufenden Mietverhältnisses benachteilige die Mieter unangemessen und sei deshalb unwirksam. Die in einem Mietvertrag enthaltene Vorgabe, dass stets ,,weiß zu lackieren" sei, wurde deshalb vom BGH gestrichen. Der persönliche Lebensbereich des Mieters dürfe nicht eingeschränkt werden. Die unzulässlige Farbvorgabe führt sogar dazu, dass der Mieter gar nicht mehr auf eigene Rechnung streichen muss. (BGH, VIII ZR 50/09)
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