E-Mail Drucken

BGH: Schönheitsreparaturen nach starren Fristen sind unwirksam

Formularvermietvertrags-Klauseln, die die vom Mieter durchzuführenden Schönheitsreparaturen nach starren Fristen regeln, sind unwirksam. Der Mieter werde in einem solchen Fall unangemessen benachteiligt, urteile der Bundesgerichtshof. (Hier sollten unter anderem Küchen und Bäder alle drei Jahre unabhängige davon gestrichen werden, wie die Wände tatsächlich aussehen.) Das hat zur Folge, dass die Klausel komplett als nicht vorhanden anzusehen ist. Der Mieter muss gar nicht streichen. (BGH, VIII ZR 48/09)

 
auch lesenswert:

Kommentar schreiben

Emailadresse wird nicht veröffentlicht und ist nur bei Gästen zwingend.
Erweiterte Funktionen für registrierte User.
!!!FÜR EINZELFALLFRAGEN BITTE DAS FORUM BENUTZEN!!!


Sicherheitscode
Aktualisieren

Joomla templates by kzm