Formularvermietvertrags-Klauseln, die die vom Mieter durchzuführenden Schönheitsreparaturen nach starren Fristen regeln, sind unwirksam. Der Mieter werde in einem solchen Fall unangemessen benachteiligt, urteile der Bundesgerichtshof. (Hier sollten unter anderem Küchen und Bäder alle drei Jahre unabhängige davon gestrichen werden, wie die Wände tatsächlich aussehen.) Das hat zur Folge, dass die Klausel komplett als nicht vorhanden anzusehen ist. Der Mieter muss gar nicht streichen. (BGH, VIII ZR 48/09)
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