Weist ein Vermieter einen ausziehenden Mieter auf eine Klausel im Mietvertrag hin, die die Schönheitsreparaturen regelt, und ist dieses Passus unwirksam (weil er starre Fristen vorgab), so darf sich der Mieter einen Anwalt nehmen, um die Forderung des Vermieters abzuwenden. Der Vermieter müsse die Kosten für den Anwalt dann tragen, so das Kammergericht Berlin. Er kann nicht argumentieren, der bloße Hinweis auf die Klausel sei keine Aufforderung zum Renovieren gewesen, so dass de Mieter keinen Anwalt hätte einschalten müssen. (Az 8 U 190/08)
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