Hat ein Mieter Schönheitsreparaturen durchgefüht, obwohl er nach seinem Mietvertrag zufolge nicht dazu verpflichtet war (beispielsweise aufgrund starrer Fristen), so kann er von seinem Vermieter den Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Er sollte sich aber beeilen. Denn für den Anspruch auf Ersatz gilt die verkürzte Verjährungsfrist von sechs Monaten (statt in Mietrechtsangelegenheiten der üblichen drei Jahre). (AmG Freiburg, 6 C 4050/09)
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