Wer eine modernisierte Altbauwohnung anmietet und sich später über Verkehrslärm ärgert, kann später vom Vermieter nicht verlangen, dass er ihm Schallschutzmaßnahmen einbaut. In einem Fall vor dem Landesgericht Berlin beschwerte sich ein Mieter vergeblich, der die Wohnung nach der Besichtigung bezogen hatte, ohne den Verkehrslärm zu beanstanden. Der Mieter habe dann keinen Anspruch auf Mängelbeseitigung, da gar kein „Mangel“ vorliege. Der liege nur vor, wenn „der tatsächliche Zustand von der vertraglich vereinbarten Soll-Beschaffenheit abweicht“. Die Tatsache, dass die Wohnung „modernisiert“ sei, führe nicht dazu, dass der Vermieter das Optimum an Schallschutz gewähren muss.
(Landesgericht Berlin, 67 S 461/06)
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