Sie brauchen von Mietern beim Auszug aus der Wohnung zwar nicht mehr vorgenommen zu werden, wenn im Mietvertrag dafür starre Fristen vorgesetzt sind. Doch sind die Räume dennoch zu renovieren, wenn die Wände in bunten Farben gestrichen worden waren. (Hier strahlte der Flur in dunklem Rot mit schwarzen und weißen Strichen, das Schlafzimmer in einem grellen Orange. Der Vermieter bekam vom Amtsgericht Hamburg seinen Segen, nachdem er den Mieter auf Ersatz der nach dessen Auszug selbst vorgenommenen Renovierung verklagt hatte.)
(Amtsgericht Hamburg, 48 C 145/05)
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