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Wasserleitungen bei Leerstand entleeren

In einem nicht genutzten Gebäude müssen alle Wasserleitungen und Wasser führenden Behälter geleert werden. Geschieht das nicht, besteht kein Versicherungsschutz gegen Wasserschäden. Zu den "nicht genutzten Gebäuden" gehören auch solche, die für die Dauer der Rennovierung nach einem Eigentümerwechsel leer stehen. Tritt nach einem Eigentümerwechsel der neue Eigentümer in einen bestehenden Wohnungsgebäudeversicherungsvertrag ein, so gelten für ihn sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag.

(Landesgericht München I, 26 O 18143/06)

 

 
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