Ist in einem Mietvertrag vorgesehen, dass die Mieter die Schönheitsreperaturen "regelmäßig" (hier alle drei, fünf beziehungsweise sieben Jahre) erledigen müssen, so handelt es sich um starre Fristen - mit der Folge, dass die Klausel wegen unangemessener Benachteiligung der Mieter unwirksam ist. Das Kammergericht Berlin sah die Regelung "aus Sicht eines durchschnittlichen Mieters", der sie so verstehen müsse, dass er Schönheitsreperaturen "spätestens innerhalb der Fristen durchzuführen" habe. Die Formulierung, dass die Arbeiten "in der Regel" auszuführen seien, hätte zu keiner Beanstandung geführt.
(Kammergericht Berlin, 8 U205/07)
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