Eine formularvertragliche Endrenovierungspflicht des Mieters auch ohne Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen (isolierte Endrenovierungsklausel) in Wohnraummietverträgen unwirksam (BGH VIII ZR 316/06).
Durch eine solche Klausel werde der Mieter unangemessen benachteiligt.
Im konkreten Fall ging es um eine Klausel in einem Standardmietvertrag, nach der der Mieter seine Wohnung in Bremen am Ende des Mietverhältnisses „fachgerecht renoviert“ zurückgeben mussten, also eine sog. Endrenovierungsklausel. In der Anlage zum Mietvertrag fand sich eine detaillierte Beschreibung, wie die Renovierung zu erfolgen hat: „Die Wohnung wird in einem einwandfrei renovierten Zustand übergeben. Bei Auszug ist die Wohnung fachgerecht renoviert zurückzugeben. Die Wände sind mit Rauhfaser tapeziert und weiß gestrichen. Die Türzargen, Fensterrahmen und Heizkörper sind weiß lackiert. Teppichboden ist fachmännisch zu reinigen.“
Als der Mieter nach nur kurzer Mietdauer wieder auszog, berief er sich auf den guten Zustand der Wohnung. Amtsgericht Bremen (25 C 371/05) und Landgericht Bremen (4 S 112/06) gaben dem Vermieter Recht und bestätigten dessen Anspruch auf Endrenovierung. In letzter Instanz entschied der Bundesgerichtshof jedoch anders und damit für den Mieter, der folglich nicht renovieren musste.
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Kommentare
Im Grundatz richtig, aber wenn Sie einem potenziellen Neumieter bei der Besichtigung eine Wohnung vorführen, die in abenteuerlichen dunklen Farben gestrichen ist, wird er wahrscheinlich abgeschreckt. Er hat meist nicht die Vorstellungskra ft, wie die Wohnung nach seinem Geschmack aussehen könnte.