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Anteilige Zahlung bei Fristenplan zulässig

Im Mietvertrag kann wirksam vereinbart werden, dass Mieter bei Auszug vor Fristablauf Abschlagzahlungen leisten müssen: 20 Prozent der Kosten, wenn die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als ein Jahr zurückliegen; 40 Prozent, wenn sie länger als zwei Jahre zurückliegen usw. (OLG Stuttgart 8 RE miet 3/81 und BGH VIII ARZ 1/88).
 
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