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Außenanstrich der Fenster nicht Mietersache
Zu den auf den Mieter abwälzbaren Schönheitsreparaturen zählt nicht der Außenanstrich der Fenster. Die einheitliche formularvertragliche Überbürdung des Fensteraußenanstrichs und der Schönheitsreparaturen führt zur Unwirksamkeit der Gesamtregelung (LG Berlin 65 S 406/03 WM 2004, 497).
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