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Zu kurze Renovierungsfristen sind ungültig

Die formularvertragliche Festlegung einer Renovierungsfrist von zwei Jahren für Bad, Küche und WC liegt unterhalb der allgemein anerkannten Frist von drei Jahren, benachteiligt den Mieter unangemessen und ist daher unwirksam (LG Frankfurt am Main 2-17 S 38/03 WM 2004, 88).
 
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