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Laufende Renovierung und Endrenovierung unzulässig Drucken E-Mail
Freitag, den 30. Januar 2009 um 15:37 Uhr

Die grundsätzlich zulässige formularvertragliche Überwälzung laufender Schönheitsreparaturen auf den Mieter wird unwirksam, wenn der Mieter durch eine weitere Vertragsklausel unzulässigerweise zur Endrenovierung unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparaturen verpflichtet werden soll (LG Hamburg 311 S 205/99 WM 2000, 544).

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