Während des laufenden Mietverhältnisses hat der Mieter einen Spielraum hinsichtlich der Farbgestaltung seiner Wohnung und hinsichtlich der Art und Weise, wie die Arbeiten ausgeführt sind. Genügt dem Mieter die Qualität seiner Arbeiten, kann der Vermieter nicht mehr verlangen (LG Düsseldorf 21 S 403/94, WM 96, 90).
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