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Renovierungsfristen müssen angemessen sein
Die Überwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter ist nur dann wirksam, wenn der Fristenplan angemessene Fristen für die Reparaturen vorsieht. Üblich und angemessen sind folgende Fristen: Küche, Bad, Duschen alle 3 Jahre, Wohn- und Schlafräume, Flur, Diele, Toiletten alle 5 Jahre, sonstige Nebenräume alle 7 Jahre (LG Berlin, 64 S 268/96).
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