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Renovierungsfristen müssen angemessen sein

Die Überwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter ist nur dann wirksam, wenn der Fristenplan angemessene Fristen für die Reparaturen vorsieht. Üblich und angemessen sind folgende Fristen: Küche, Bad, Duschen alle 3 Jahre, Wohn- und Schlafräume, Flur, Diele, Toiletten alle 5 Jahre, sonstige Nebenräume alle 7 Jahre (LG Berlin, 64 S 268/96).
 
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Kommentare 

 
+8 #1 wissende 2009-05-15 10:06
veralterte Fristen! die neuen sind 5, 8 und 10 Jahre!
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#2 Hausverwalter 2009-05-15 13:13
Das wusste das Landgericht in Berlin 1996 wohl noch nicht...
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#3 sunshine 2009-08-10 17:20
Wo steht dazu was? Am Besten wäre ein Urteil.
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