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Mieter muss Parkettoberfläche nicht erneuern

Eine Vertragsklausel, die dem Mieter die Kosten für die Erneuerung der Parkettboden-Oberfläche unabhängig von schuldhafter Beschädigung aufbürdet, ist unwirksam (AG Münster 3 C 1206/02 WM 2002, 451).
 
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