Der BGH hat seine ständige Rechtsprechung bestätigt, nach der Mieter und Vermieter vereinbaren können, dass das Mietverhältnis von beiden Seiten nicht vor Ablauf von vier Jahren gekündgt werden darf (von Ausnahmen abgesehen).
Klarstellend hat der BGH jetzt entschieden, dass es bei der Berechnung der Vierjahresfrist auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (= Unterzeichnung des Mietvertrages) ankommt und nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsbeginns (= normalerweise der Einzugstermin).
Die Kündigung müsse ferne erstmals - unter Berücksichtigung der dreimonatigen Kündigungsfrist - zum Ablauf der Vierjahresfrist möglich sein, nicht erst nach Ablauf der vier Jahre.
Der BGH erklärte deshalb eine Klausel in einem Mietvertrag für unwirksam, in der die Kündigung ,,erstmals nach Ablauf des Vierjahreszeitraum mit der gesetzlichen Frist möglich" sein solle. Deshalb durfte der Mieter vorzeitig - mit dreimonatiger Kündigungsfrist - das Mietverhältnis auflösen. (BGH, VIII ZR 86/10)
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