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Mietvertrag: Wann eine Renovierungsklausel nichtig ist Drucken E-Mail
Donnerstag, den 04. März 2010 um 14:03 Uhr

Sind im Mietvertrag starre Fristen oder eine grundsätzliche Endrenovierungspflicht vorgegeben, sollte genauer hingeschaut werden: Denn bei diesen ungültigen Vertragsklauseln muss der Mieter oft gar nicht renovieren.

Eine Vielzahl von Vertragsklauseln, die Mieter zu Schönheitsreparaturen verpflichten sollen, hat der Bundesgerichtshof (BGH) in mehreren Urteilen für nichtig erklärt.

Denn viele Vertragsvereinbarungen benachteiligen den Mieter unangemessen, etwa weil sie starre Fristenpläne enthalten, berichtet das Immobilienportal Immowelt.de. Ungültig sind Klauseln, wonach Mieter spätestens zu einem bestimmten Zeitpunkt renovieren sollen – unabhängig davon, ob bereits Renovierungsbedarf besteht oder nicht. Ebenfalls nichtig: Die grundsätzliche Endrenovierungspflicht vor dem Auszug des Mieters. Ungültige Klauseln haben zur Folge, dass der Mieter gar nicht renovieren muss – das ist dann Sache des Vermieters.

 

 



Aktuell urteilte der BGH, dass auch eine zu weit gefasste Renovierungspflicht des Mieters zur Hinfälligkeit der gesamten Klausel führen kann (Az.: VIII ZR 48/09). Im verhandelten Fall sollte der Mieter neben den üblichen Malerarbeiten auch regelmäßig die Parkettversiegelung erneuern und Türen und Fenster von außen streichen. So viele Verpflichtungen darf der Vermieter seinem Mieter aber nicht aufbrummen, befand der BGH. Da Schönheitsreparaturen aber eine einheitliche Rechtspflicht seien, so die Richter, sei die komplette Klausel nichtig.

Der Vermieter kann seine Mieter auch nicht verpflichten, die Wände nur in bestimmten Farben zu streichen. Die Verpflichtung, Decken und Oberwände zu weißen benachteiligt laut BGH den Mieter unangemessen (Az.: VIII ZR 344/08) und macht die Renovierungsverpflichtung hinfällig, berichtet das Immobilienportal Immowelt.de. Denn der Mieter darf zumindest während der Mietzeit seine Wohnung so gestalten, wie er will. Allerdings darf der Vermieter darauf bestehen, dass die Wohnung vom Mieter zum Ende der Mietzeit farblich neutral gestaltet ist.

Allerdings sind nicht alle Renovierungsklauseln ungültig: Werden die Fälligkeiten durch Formulierungen wie „im Allgemeinen“ oder „in der Regel“ abgemildert, so ist die Klausel nicht mehr starr und somit gültig, so das Immobilienportal Immowelt.de. Mieter sollten also prüfen, ob sie laut aktueller Rechtsprechung überhaupt zu Schönheitsreparaturen verpflichtet sind. Umgekehrt sollten Vermieter darauf achten, dass in ihrem Vertragswerk keine den Mieter benachteiligenden Formulierungen stehen, wenn sie auf Malerpflicht des Mieters weiterhin bestehen wollen.

Kommentare

avatar Gertrud Göhler
+40
 
 
Sehr geehrte Damen und Herren,

wir bräuchten eine dringende Information von Ihnen.

Wir ziehen am Wochenende aus unserer Wohnung aus. Lt. Mietvertrag müssen wir die Wohnung renovieren sprich streichen. Soweit ich informiert bin, hat sich diesbezüglich die Gesetzgebung aber doch geändert? Wie ist die aktuelle Gesetzgebung? Die Wohnung ist weiß bzw. beige gestrichen.

Ich wäre Ihnen dankbar wenn Sie mir kurzfristig Bescheid geben könnten da wir am Wochenende die Renovierung vornehmen müssen wenn wir dazu verpflichtet sind

Für Ihre Bemühungen im Voraus besten Dank.

Mit freundlichen Grüßen,

Gertrud Göhler
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avatar wolfgang kemper
+23
 
 
in meinem mietvertrag 01.04.2001,steht drinnen das grundsätzlich schönheitsreperatur en für küchen bäder alle 3 jahreund für wohn- und schlafräume alle 5 jahre fällig sind .außerdem trägt der mieter die schönheitsreperatur en. frage muß ich renovieren beim aus zug ?
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avatar manuela
+5
 
 
mein sohn ist nach einem jahr und zwei monate ausgezogen, hatte wohnung farblich übernomm, mündlich, und im abnahmeprotokol l steht, er müsse bei auszug tapezieren und streichen aber im mietvertrag steht davon nix. was muss er nun tun???
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avatar Zimmermann
0
 
 
Guten Tag, ich hätte auch eine Frage. Ziehe am 01.09.10 in eine neue Wohnung ein.
Dort sollten laut Anzeige 75 qm Wohnfläche sein. Tatsächlich laut der Baupläne sind es aber nur 71,105 inkl. die Hälfte der Balkonfläche. Der Vermieter erklärte mir, dass die 75 qm dennoch richtig seien, da es sich um die Rest qm der Innen Mauern handeln würde.
Die müßten bei der Berechnung der qm mitgerechnet werden. Man könnte das auch im Internet nachlesen. Ich weiß nur nicht wo und halte das auch für sehr weit hergeholt.
Können Sie mir da eine Quelle nennen oder mich aufklären?
Vielen Dank
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