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Die drei hartnäckigsten Mietrechts-Irrtümer

Mehr als die Hälfte der deutschen Haushalte sind Mieterhaushalte. Dennoch wissen viele Mieter nicht, was erlaubt und was verboten ist. Immowelt.de zeigt die drei hartnäckigsten Irrtümer.

Obwohl die meisten deutschen Haushalte zur Miete wohnen, ist das Mietrecht für viele Menschen ein Buch mit sieben Siegeln. Die Folge: Irrtümer und Halbwahrheiten halten sich hartnäckig und führen oft zu Unstimmigkeiten, Streit oder sogar Gerichtsverfahren.

 



1. Wer drei Nachmieter präsentiert, kann vorzeitig ausziehen
Ein verbreiteter Irrtum. Tatsächlich gilt immer die vertragliche Regelung oder die gesetzliche Drei-Monats-Frist für Mieterkündigungen. Anders sieht es nur aus, wenn im Mietvertrag eine Nachmieter-Vereinbarung getroffen wurde. Doch auch dann muss der Vermieter nicht jeden Nachmieter akzeptieren. Bestehen beispielsweise Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des potentiellen Nachfolgers, kann der Vermieter ablehnen.

2. Mieter müssen beim Auszug nicht renovieren
Falsch! Nur wenn im Mietvertrag eine ungültige Klausel zu Schönheitsreparaturen und Endrenovierung steht oder gar nichts vereinbart wurde, darf der Mieter die Arbeiten verweigern. Ungültig sind zum Beispiel Klauseln, die starre Fristen oder eine Renovierungsverpflichtung unabhängig vom tatsächlichen Zustand der Wohnung enthalten. Werden jedoch flexible Zeiträume oder zustandsabhängige Bedingungen genannt, steht der Mieter in der Pflicht.

3. Zweimal laut feiern im Jahr ist erlaubt
Nein! Lärmbelästigung ist niemals erlaubt, auch nicht zum Geburtstag oder anderen Anlässen. In der Realität wird das Feiern in der Wohnung zwar meist geduldet - aber nicht alles, was geduldet wird, ist auch erlaubt. Das gilt übrigens auch für das Grillen auf dem Balkon: Wird ein Nachbar durch den Rauch erheblich gestört, ist es nicht gestattet.

 
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Kommentare 

 
+1 #1 U.Schmitt 2010-08-23 10:22
Das sind Vorstellungen aus der Steinzeit. Es gibt Urteile vom BGH die das Baden auch mitten in der Nacht erlaubt, allerdings soll dabei eine Lärmbelästigung der anderen Bewohner möglichst vermieden werden. Das betätigen der Rolladen darf ebenfalls nach 22 Uhr geschehen, auch hier gilt allerdings das lautstarke Nebengeräusche zu vermeiden sind. Ein generelles Verbot der Betättigung der Rollläden nach 22.00 ist nicht zu lässig
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#2 S.Elter 2011-07-05 16:23
Muß ich noch Miete zahlen wenn unser Vermieter schon alle Schlüssel hat und den Nachmieter schon gestattet die Wohnung zu renovieren.Übergabeprotoko ll wurde schon am 31.5.11 schriftlich erledigt?Was kann man machen?
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