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| Mieter-Rechte gestärkt: BGH kippt weitere Renovierungsklausel |
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| Freitag, den 30. Januar 2009 um 15:47 Uhr | |
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Muss ein Mieter immer die Wohnung bei seinem Auszug frisch streichen, wenn das im Mietvertrag vereinbart wurde? Nein! Eine solche Mietvertragsklausel ist laut eines aktuellen BGH-Urteils unwirksam. Eine Vertragsklausel, wonach der Mieter grundsätzlich Schönheitsrenovierungen zu erledigen hat, wenn er auszieht, ist auch dann unwirksam, wenn der Mietvertrag keine starre Fristenregelung für laufende Schönheitsrenovierungen enthält. Das entschied der Bundesgerichtshof am 12. September 2007 in einem Urteil (VIII ZR 316/06). Grund: Eine uneingeschränkte Endrenovierungsverpflichtung ohne jede Ausnahme zwingt den Mieter unabhängig vom tatsächlichen Renovierungsbedarf zur Durchführung von Schönheitsrenovierungen. Also auch dann, wenn er erst kurze Zeit vor seinem Auszug freiwillig selbst renoviert hatte oder nur kurze Zeit in der Wohnung lebte. Solche Klauseln nehmen den Mieter zu stark in die Pflicht und benachteiligen ihn auf unangemessene Weise. Deshalb sind sie unwirksam, entschieden die Richter. Konsequenz: Alle Mieter, in deren Mietvertrag eine solche Klausel steht, sind zu keinerlei Schönheitsrenovierungen verpflichtet.
Mit dem aktuellen Urteil hat der BGH eine weitere oft verwendete Mietvertragsklausel gekippt. Ungültig sind damit zwischenzeitlich etliche Vertragsvereinbarungen, die noch vor einigen Jahren in vielen Mietverträgen gang und gäbe waren. Also alle Klauseln - mit zu kurzen Renovierungsfristen Quelle: Immowelt.de AG
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Kommentare
Wir Mieter müssen uns einrichten das unser Nest nicht mehr
hergerichtet ist, sondern wir selbst zum Pinsel greifen
und uwar wohne ich und meine 2 geschwister und meine mutti in einer 4 raum wohung .da ich jetzt ausziehe muss meine mutti dann auch raus.
wir wohnen seid dem 1.3.2005 in der wohung .
müssen wir jetzt die wohnung wieder in den alten zustand abgeben wie wir sie bekommen haben?haben auch in 4 räumen neues lamiat gelegt weil nach einiger zeit sieht es nicht mehr toll aus müssen wir es jetzt raus machen und das alte wieder rein?dann haben wir seid 2 jahren ein loch im wohnzimmer in der wand wegen einen rohrbruch(waren welche von der vermieterin) und unsere heizung im bad läuft seid 3 jahren jeden tag man kann sie nicht abstellen.((ist der vermieterin bekannt) und haben seid 3 monaten wasser im keller.
hier mal der mietvertrag:
Ordenliche Kündigung:
die kündigung ist spätestens am 3. werktag eines kalendermonats für den ablauf des übernächsten moants zulässig.
die kündigung muss schrieftlich sein.
nach beendigung des mietverhältnisses muss die wohung vom mieter fachgerecht renoviert übergeben werden.
zerbohrte fliesen in bad und küche müssen durch den mieter erneuert werden.
nach auszug werden die renovierungskos ten von der kaution abgezogen.bei auszug des mieters werden die angefallenen kosten der teppichreinigun g(durch fachfirma)von der kaution abgezogen.
der mieter verpflichtet sich eine private haftlicht bei einzug abzuschließen.
da die auch noch häuser oder so in spanien hat ist er so gut wie nie da.
hatten auch vor 3 monate(haben wir immer noch) wasser im keller und da ist unsere nachbarin hin und der sohn war drin und meinte nur das müssen sie schrieftlich einreichen.
also würde mich sehr über antworten freuen.
mfg jenny