Mietvertragsklauseln für Schönheitsreparaturen mit starren Fristen sind auch bei Gewerberäumen unwirksam. Das hat der Bundesgerichtshof in einem heute veröffentlichten Grundsatzurteil entschieden. Bereits das Landgericht und das Oberlandesgericht Düsseldorf wiesen die Klage eines Vermieters ab, was der BGH nun bestätigte, da die Richter den Mieter einer Änderungsschneiderei durch die starren Fristen unangemessen benachteiligt sahen.
Die Abwälzung der Pflicht zur Renovierung auf den Mieter (nach dem Gesetz hätte der Vermieter für die Schönheitsreparaturen aufzukommen) darf nicht dergestalt sein, dass dem Mieter die Möglichkeit genommen wird, einzuwenden, dass eine Renovierung überhaupt nicht nötig sei. Schließlich würde der Vermieter wohl auch nur dann renovieren, wenn es augenscheinlich geboten ist, und nicht, weil ein bestimmter Zeitraum abgelaufen ist.
Urteil vom 8. Oktober 2008 – XII ZR 84/06 -
OLG Düsseldorf vom 4. Mai 2006 – 10 U 174/05
LG Düsseldorf vom 18. November 2005 – 15 O 143/05
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