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BGH: Kein Neubeginn der Abrechnungsfrist

Mit Urteil vom 9. April 2008 hat der BGH entschieden, dass die Anerkenntnis eines Mieters einer formell unzureichenden Nebenkostenabrechnung während der 12-Monats-Frist (Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB) nicht zu einem Neubeginn dieser Frist führt.

Im vorliegenden Fall hatte der Mieter für das Kalenderjahr 2003 im November 2004, also fristgerecht, eine Nebenkostenabrechnung erhalten, die aber ihrem Wesen nach unverständlich war und damit formell nicht ordnungsgemäß.

 


Im Dezember 2004 und im Januar 2005 sollen die Mieter dem Hausverwalter den Ausgleich der Nachforderung zugesagt haben. Im März 2005 erhielten die Mieter eine formell richtige Abrechnung für 2003.

Zu spät, denn durch die frühere Zusage der Mieter habe die Abrechungsfrist von 12 Monaten nicht neu zu laufen begonnen.

Aus der Pressemeldung des BGH: “Die einjährige Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB ist gemäß dem sich daran anschließenden Satz 3 eine Ausschlussfrist. Selbst wenn die Beklagten dem Hausverwalter im Dezember 2004 den Ausgleich der Nachforderung zugesagt haben sollten, hat die Ausschlussfrist damit nicht neu begonnen. Die für das Verjährungsrecht geltende Vorschrift des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB, wonach die Verjährung erneut beginnt, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch vor Ablauf der Verjährungsfrist anerkennt, findet auf die Ausschlussfrist für die Betriebskostenabrechnung keine entsprechende Anwendung. Der Zweck der Ausschlussfrist besteht darin, für Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu sorgen. Dieser Zweck steht ihrer vollständigen Erneuerung entgegen.”

 
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