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BGH: Kosten der Zwischenablesung keine Betriebskosten

Urteil: Ein ausziehender Mieter muss nicht für die Kosten einer Zwischenablesung aufkommen. Dies sind Kosten der Verwaltung, die in der Regel der Vermieter zu tragen hat.

Mieter, die aus ihrer Mietwohnung ausziehen, müssen nicht für die Kosten einer Zwischenablesung aufkommen. Eine so genannte Nutzerwechselgebühr geht nach Angaben des Immobilienportals Immowelt.de zu Lasten des Vermieters, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil (Az.: VIII ZR 19/07).

 

Grund: Die Kosten für eine Zwischenablesung stellen keine Betriebskosten dar, sondern sind Kosten der Verwaltung. Und für die muss der Vermieter immer selbst aufkommen. Betriebskosten seien laut Gesetz nur solche Kosten, die dem Vermieter durch das Eigentum am und die Nutzung des Gebäudes regelmäßig entstehen. Eine Zwischenablesung bei einem Nutzerwechsel fällt aber immer nur einmal an – beim Auszug des Mieters. Ein Mieterwechsel und die damit verbundenen Kosten fallen grundsätzlich in den Risikobereich des Vermieters, argumentiert der BGH.

Allerdings gibt es eine Ausnahme, so die Richter. Mieter und Vermieter können ausdrücklich im Mietvertrag vereinbaren, dass der Mieter eine solche Zwischenablesung zu zahlen hat. Das war aber im verhandelten Fall nicht so. Der Vermieter muss jetzt rund 30 Euro Ablesegebühr aus eigener Tasche berappen.

Quelle: Immowelt.de AG

 
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