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BGH: Mieter hat kein Anrecht auf Beleg-Kopien

Mieter haben es nicht leicht, wenn sie die Richtigkeit der Nebenkostenabrechnung überprüfen wollen: Sie haben kein Anrecht auf Beleg-Kopien, um die Abrechnung auf Richtigkeit zu überprüfen.

Mieter, die Zweifel an der Richtigkeit ihrer Nebenkostenabrechnung haben, können vom Vermieter in der Regel keine Beleg-Kopien verlangen. Solange es dem Mieter zumutbar ist, muss er die Belege direkt beim Vermieter oder bei der Hausverwaltung einsehen. Dies hat nach Angaben des Immobilienportals Immowelt.de der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Az.: VIII ZR 78/05). Etwas anderes gilt allerdings für Sozialwohnungen oder dann, wenn der Vermieter sehr weit weg wohnt.


 

Im verhandelten Fall waren Mieter und Hausverwaltung in der gleichen Stadt. Laut BGH ist es dem Mieter zuzumuten und auch völlig ausreichend, dass er zur Prüfung die Belege direkt bei der Hausverwaltung einsieht.

Besteht ein Mieter darauf, dass er zur Kontrolle Beleg-Kopien erhält und behält seine Nebenkostenvorauszahlung ein, so kann dies sogar schlimme Folgen für ihn haben. In einem weiteren Urteil entschied der Bundesgerichtshof: Der Vermieter kann fristlos kündigen, sobald Nebenkosten-Rückstände in Höhe von zwei Monatsmieten aufgelaufen sind. In diesem Fall half es dem Mieter auch nicht, dass er den Rat, die Nebenkosten einzubehalten, vom örtlichen Mieterverein bekam. Für dessen Falschberatung, so die Richter, trage der Mieter das Risiko. Er muss raus aus der Wohnung.

Quelle: Immowelt.de AG

 
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