Neue Beiträge
- Hauseigentümer können die Grundsteuer auch noch Jahre später nachfordern
- Verzicht auf Nebenkostenrückzahlung im Abnahmeprotokoll möglich
- Kein generelles Recht des Mieters auf Belegkopien
- Vermieter muss haushaltsnahe Dienstleistungen bescheinigen
- Stromversorger darf Leitung auf Grundstück des Kunden verlegen
- Vermieter muss Schimmelbefall beseitigen
- Bei zu großen Mülltonnen bleibt der Vermieter auf den Kosten sitzen
- Mieter muss nach Umstellung auf Fernwärme ggf. direkt an Energieversorger zahlen
- Vermieter muss bei Nebenkosten gut wirtschaften
- Gartengestaltung vor Bezug keine haushaltsnahen Dienste
| Rechte und Pflichten im Garten |
|
|
| Mittwoch, den 08. April 2009 um 11:10 Uhr | |||
|
Mieter von Einfamilienhäusern müssen sich auch um die Grünanlagen kümmern. Zu aufwendigen Arbeiten sind sie aber nicht verpflichtet.
?
Das Immobilienportal Immowelt.de weist darauf hin, dass der Mieter grundsätzlich frei ist in der Verwendung seines Gartens. Er darf entscheiden, welche Blumen er pflanzt und ob er Obst und Gemüse anbaut. Ebenso kann ein Teich angelegt werden, wenn der Mietvertrag keinen Vorbehalt enthält und der Teich bei Vertragsende folgenlos beseitigt werden kann (Landgericht Lübeck Az.: 14 S 61/92). Dagegen hat der Vermieter nicht das Recht, seinem Mieter Vorschriften zur Gartenarbeit zu machen. Wie oft Unkraut gezupft oder Rasen gemäht wird, ist also grundsätzlich Sache des Mieters. Erst bei Verwahrlosung des Gartens kann der Vermieter intervenieren, berichtet das Immobilienportal Immowelt.de.
|
| auch lesenswert: | |


Kommentare