Der Bundesgerichtshof (BGH) hat auf den ersten Blick Mietern zum Aufstellen von Satellitenschüsseln den Rücken gestärkt (Az VIII ZR 207/04 vom 16. Mai 2007). Nach diesem Urteil kann der Vermieter auch nicht in einem Mietvertrag grundsätzlich das Aufstellen von Parabolantennen untersagen.
Die Begründung lautete sinngemäß: Die im Grundgesetz garantierte Informationsfreiheit widerspricht dem grundsätzlichen Verbot von Parabolantennen. Beispielsweise muss es ausländischen Mitbürgern möglich sein, ihre Heimatprogramme zu empfangen.
Geklagt hatte ein türkischer Mieter aus Berlin-Neukölln, der eine große, mobile Parabolantenne auf seinen sichtgeschützten Balkon stellte, um mehr als die sechs im Kabel angebotenen Programme sehen zu können. Der Vermieter wollte dies verbieten und berief sich auf zwei Klauseln im Mietvertrag. Hier war zu lesen, dass das Anbringen von Parabolantennen außerhalb der Wohnung verboten ist, da das Gebäude über einen Breitbandkabelanschluss verfüge. In einer weiteren Klausel wurde festgelegt, dass eine Zustimmung des Vermieters notwendig ist, wenn davon (Zitat) "keine nennenswerte Beeinträchtigung der Mietsache" ausginge.
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Das Verbot ist laut BGH deshalb unwirksam, da keinerlei Ausnahmen für Mieter vorgesehen seien, die ein "besonderes Interesse an Satellitenprogrammen" geltend machen können. Schon das Bundesverfassungsgericht verwies auf das Grundgesetz und räumte Ausländern einen solchen Anspruch ein. Der Mieterbund verwies darauf, dass es Berufsgruppen geben würde, die auf den Empfang möglichst vieler Programme angewiesen seien. So zum Beispiel Journalisten, die für ihre Arbeit viele Nachrichtensender empfangen müssen.
In einem vorangegangenen Urteil des BGH hieß es sinngemäß (Zitat): "... dass ein vorhandener Kabelanschluss das Verbot einer "Schüssel" grundsätzlich rechtfertigen kann."
Laut BGH muss nun das Landgericht Berlin erneut prüfen, ob diese Antenne die Optik der Wohnanlage tatsächlich stört. Das ist nun für alle Streitfälle der alleinige und entscheidende Punkt: Stört ein Parabolantenne die Optik des Gebäudes oder nicht? Denn der BGH betonte in seinem Urteil auch (Zitat): "... dass das Aufstellen von "Schüsseln" auf dem eigenen Balkon nur dann zustimmungsfrei ist, wenn dadurch weder das Gebäude beschädigt noch der optische Eindruck nennenswert gestört wird."
Dies wiederum gibt dem Hausbesitzer oder Vermieter das Recht, die Zustimmung zu verweigern. Das heißt, es kommt tatsächlich nach wie vor auf den Einzelfall an. Aber nach wie vor darf ein Mieter eine Parabolantenne nicht ohne Genehmigung an einer Hauswand fest verschrauben.
BGH VIII ZR 207/04
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