Mit Urteil vom 01.02.2012 hat der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass Vermieter bei der Erstellung der Heizkostenabrechnung nicht die im Abrechnungszeitraum geleisteten (Abschlags-)Zahlungen an das Versorgungsunternehmen (Abflussprinzip) zu Grunde legen darf.
Vielmehr ist nach dem Leistungsprinzip zu verfahren, es müssen also die Kosten des tatsächlich verbrauchten Brennstoffs als Abrechnungsgrundlage herangezogen werden.
Die wenigsten Mieter wissen genau, worauf sie sich mit ihrer Unterschrift auf dem Mietvertrag einlassen. Fünf Punkte, die man vor der Unterzeichnung wissen sollte, erläutert das Immobilienportal immowelt.de.