Bei Aufwendungen, die in der Zeit anfallen, in der eine Wohnung vermietet ist, kann man typischerweise davon ausgehen, dass diese Aufwendungen ,,der Erzielung von Einkünften dienen" und damit als Werbungskosten von den steuerpflichtigen Mieteinkünften abzuziehen sind. Das gilt aber nicht mehr, wenn die Kosten ,,maßgeblich durch die private Lebensführung veranlasst" werden. (Bundesfinanzhof, IX B 34/06)
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