Wird in einem Mehrfamilienhaus ein Raum als Arbeitszimmer genutzt, der nicht auf der gleichen Etage wie die Privatwohnung des selbstständig tätigen Steuerzahlers liegt, so handelt es sich hierbei jedenfalls dann nicht um ein ,,häusliches" Arbeitszimmer, wenn keine Verbindung mit den privaten Wohnräumen des Selbstständigen zu einer gemeinsamen Wohneinheit besteht. (Hier führte das dazu, dass der Freiberufler nicht nur die auf häusliche Arbeitszimmer begrenzte Summe von 1250 Euro vom steuerrechtlichen Einkommen absetzen konnte, sondern den vollen Betrag, da es sich um eine ,,Betriebsstätte" handelt.) (Finanzgericht Köln, 10 K 839/04)
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