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Keine Zweitwohnungssteuer für Studentenwohnheim oder Kinderzimmer

Verfügt ein Student zu Hause nur über sein ,,ehemaliges Kinderzimmer", so darf er in seiner Wohnung am Studienort nicht mit einer Zweitwohnungssteuer belegt werden. Entsprechendes gilt, wenn Studenten zu Hause zwar eine ,,eigene Wohnung mit rechtlicher Verfügungsbefugnis" haben, am Studienort aber in einem Wohnheim leben, das nur über ein Gemeinschaftsbadezimmer sowie eine Gemeinschaftsküche verfügt. Schließlich darf auch dann keine Zweitwohungssteuer verlangt werden, wenn eine Studentin bei ihrem Freund als Nebenwohnsitz angemeldet ist, der die Wohnung gemietet, eingericht und bezahlt habe. (Verwaltungsgericht Dresden, 2 K 782/07 u. a.)

 
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