Gestaltet der Eigentümer eines Zweifamilienhauses den Garten neu und stellt sich dabei heraus, dass die Neuerungen nur die vom Eigentümer selbst genutzte Wohnung betreffen, so kann der Eigentümer die Aufwendungen dafür nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen. (Finanzgericht München, 6 K 266/04)
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