Der Aufwand für den nachträglichen Anbau eines Außenaufzugs an einem Einfamilienhaus kann nicht als außergewöhnliche Belastung vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. Der Bundesfinanzhof hielt an seiner ständigen Rechtssprechung fest, dass ein ,,Gegenwert" vorliege, denn der Aufzug könne auch von anderen genutzt werden - unabhängig davon, ob das tatsächlich geschehe. (AZ: III R 7/06)
| < Zurück | Weiter > |
|---|


Erweiterte Funktionen für registrierte User.
!!!FÜR EINZELFALLFRAGEN BITTE DAS FORUM BENUTZEN!!!