Wer in ein denmalgeschütztes Haus investiert (hier 743 000 Euro), der kann dafür die Hilfe der Steuerzahler in Anspruch nehmen, als wenn er Sonderausgaben hätte. Vom Aufwand abzuziehen sind allerdings neben den Zuschüssen des Staates (hier 241 000 Euro) auch Spenden aus privaten Töpfen (hier 80 000 Euro von einer Denkmalstiftung), obwohl dies nicht ausdrücklich im Gesetz steht. Der Bundesfinanzhof entschied aber, dass nur solche Kosten die Steuer mindern könnten, die letztlich auch ,,getragen" worden seien, was hinsichtlich der 80 000 Euro nicht der Fall gewesen sei. (AZ: X R 13/06)
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